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Gemäss Art. 259 ff. OR geht der so genannt kleine Unterhalt bis zu CHF150.00 je Ereignis grundsätzlich zu Lasten der Mieterschaft.
Bei Selbstverschulden behält sich die BG Linth-Escher ausdrücklich eine vollumfängliche oder teilweise Verrechnung vor. Durch die Mieterschaft ohne Rücksprache direkt in Auftrag gegebene Aufträge sind durch diese zu begleichen.